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Achtung - Wichtig für Sportvereine, die Ehrenamtspauschalen an ehrenamtlich Tätige zahlen!
 
Entwurf der Satzungsklausel:

"Paragraph ...

Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des Paragraphen 3 Nr. 26 a EStG in Form einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale)."

Diese Satzungsklausel hat der Sportkreis Groß-Gerau vom hiesigen Finanzamt (Groß-Gerau) prüfen lassen und folgenden Antwort erhalten:

Laut Schreiben vom 24. Feb. 2010 von Herrn Dr. Herr des Finanzamtes Groß-Gerau und Bearbeitung von Herrn Goller (Sachbearbeiter) ist die "vorgelegte Satzungsklausel zur Ehrenamtspauschale nach hiesiger Auffassung in steuerlicher Hinsicht nicht zu beanstanden".

Somit kann der Sportkreis Groß-Gerau die Empfehlung aussprechen, obigen Entwurf der vom lsb h vorgelegten Satzungsklausel als Formulierungshilfe zu verwenden. Sportvereine, die Ehrenamtspauschalen zahlen, müssen eine satzungsgemäße Voraussetzung dafür bis zum 31.12.2010 laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) schaffen.




 
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